Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Kurz StUmBG

Steuerhinterziehungen sollen durch eine gesteigerte Transparenz rascher identifiziert und effektiver bekämpft werden. Dies erfordert eine Ausweitung der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, sowohl seitens der Steuerpflichtigen als auch von Dritten.

Im Dezember 2017 wurde ein Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht, um Gesetzesänderungen bezüglich §154 AO ab dem 1. Januar 2018 umzusetzen. Diese Änderungen resultierten aus dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017.

Mit der Einführung dieses Gesetzes wurden Kreditinstitute verpflichtet, zusätzlich zu den Ausweisdaten von natürlichen Personen auch deren SteuerIdentifikationsnummer zu erheben. Im Falle nicht natürlicher Personen, wie zum Beispiel GmbHs, ist die Einholung der Steuernummer vorgeschrieben, wobei zukünftig die Wirtschafts-Identifikationsnummer als Ersatz dienen wird, um die Legitimationsprüfung zu vervollkommnen.

Betroffen sind hiervon jeder Konto- / Darlehensinhaber, jeder Verfügungsberechtigte und jeder wirtschaftlich Berechtigte.

Merkmale der Identifikationsnummer

Steuer ID bei natürlichen Personen:

  • setzt sich aus 11 Ziffern zusammen
  • wird bei Geburt vergeben oder bei Beginn der Steuerpflicht in Deutschland
  • bleibt unverändert

Steuernummer für nicht natürliche Personen:

  • setzt sich aus 10 oder 11 Ziffern zusammen
  • im Elster-Format hat sie 13 Stellen
  • wird vom Finanzamt zugewiesen
  • ändert sich bei Umzug, z. B. in ein anderes Bundesland

Einführung Wirtschafts-ID:
Um die Wirtschafts-ID einzuführen, ist gemäß § 139d AO eine Rechtsverordnung erforderlich.
Diese Rechtsverordnung soll die Details zur Vergabe der Wirtschafts-ID sowie den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verwendung festlegen. Bisher liegt nicht einmal ein Entwurf dieser Rechtsverordnung vor. Vorsichtige Planungen gehen von 2024/2025 aus.

Was passiert, wenn die Steuer-ID nicht vorliegt?

Sollte die SteuerIdentifikationsnummer zum Startzeitpunkt des Bezugs zum Konto oder Darlehen nicht vorliegen, hat der Kunde drei Monate Zeit diese einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Kreditinstitut berechtigt, eine elektronische Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Idealerweise konnte das BZSt eine SteuerIdentifikationsnummer ermitteln und meldet diese dem Kreditinstitut zwecks Hinterlegung zurück. Allerdings ist das nicht in jedem Fall möglich, sodass eine Anfrage auch ohne SteuerIdentifikationsnummer zurück beantwortet werden kann.

Der Meldezeitraum der Vergeblichkeitsmeldung ist immer vom 01.01. bis zum 31.12. jeden Jahres. Die Frist der Abgabe ist der 28.02. jeden Folgejahres. Dies bedeutet, dass Kunden bis zum 31.
Dezember weiterhin die Möglichkeit haben, ihre SteuerIdentifikationsnummer nachzureichen, um
nicht in die Vergeblichkeitsmeldung aufgenommen zu werden. Dies ist insbesondere wichtig, wenn das BZSt trotz Anfrage keine SteuerIdentifikationsnummer ermitteln konnte. Sofern die Daten nicht vorliegen, ist das Kreditinstitut gesetzlich dazu verpflichtet, das Konto/Darlehen samt den vorhandenen Kundendaten an das BZSt zu melden.

Zum heutigen Zeitpunkt kann nur die SteuerIdentifikationsnummer von natürlichen Personen beim BZSt angefragt werden. Nach der Auskunft des BZSt ist ein maschinelles Verfahren für die Steuernummer / Wirtschafts-ID bisher nicht vorgesehen.

Aktuelles – Stand November 2023:

Es werden vom BZSt regelmäßig Änderungen an der STUmBG Schnittstelle vorgenommen. Ab dem
1. Januar 2024 wird sich die Meldepflicht der Banken an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bezogen auf die Kontenwahrheit erweitern. Bisher waren nur natürliche Personen ohne hinterlegte SteuerIdentifikationsnummer (SteuerID) samt ihren Konten in der ‚Vergeblichkeitsmeldung‘ aufzunehmen. Zukünftig sind auch alle nicht natürlichen Personen, die keine Wirtschaftsidentifikationsnummer (WirtschaftsID) oder Steuernummer hinterlegt haben, meldepflichtig. Dies erfordert eine Erweiterung des Datenhaushalts für alle Kundendaten und die Bereitstellung der erforderlichen Auswertungen.

Folgende Änderungen gelten beispielsweise ab dem 01.12.2023 und sind im Kommunikationshandbuch des BZSt enthalten:

  • Die Schnittstellen von KiStA und Kontenwahrheit werden getrennt.
  • Das Verfahren wird auf den neuen ELMA Standard 2 umgestellt.
  • Das neue XML-Schema ist hierbei nicht abwärtskompatibel, so dass die Verfahrensteilnehmer ihre XML-Generierung und -Verarbeitung anpassen müssen.
  • Ein Parallelbetrieb der Schnittstellenversionen wird nicht erfolgen.
  • Bei Melder und Dienstleister ist künftig die BAK-Nummer anzugeben, falls gegeben
    Anpassung des Vorgehens bei fehlendem Vornamen
  • Verpflichtende Angabe von Informationen zur Identifikation der IdNr-Abfrage (MAV-UUID bzw. MAV-Tupel), damit ein Bezug in der Vergeblichkeitsmeldung hergestellt werden kann
  • Zusätzlicher Returncode für eine Kontorolle (RC 37)

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Berah Gül

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